Steckbrief

Rechtsgeschäfte

Themen und Inhalte dieses Kapitels

In diesem Kapitel lernen Sie, welche grundlegenden Faktoren rechtskräftig wirksamen Rechtsgeschäften zu Grunde liegen. Sie verstehen die Besonderheiten und Unterschiede der Rechts- und Geschäftsfähigkeit und wissen, unter welchen Umständen die Geschäftsfähigkeit nicht oder nur beschränkt gegeben ist und warum das der Fall ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Geschäftsbeziehungen zwischen Personen
  • Rechtsfähigkeit
  • Geschäftsfähigkeit
  • Geschäftsunfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
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Geschäftsbeziehungen zwischen Personen

Im deutschen Recht werden Geschäftsbeziehungen verschiedener Personen zueinander in zwei unterschiedlichen Gesetzestexten geregelt. Eines dieser Gesetze ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), in dem viele Grundsätzliche bürgerliche Rechte niedergeschrieben sind.

Hier werden das Eigentums-, Erb-, Familien- sowie auch das Vertragsrecht geregelt. Es wird bei Rechtsgeschäften zwischen Privatpersonen und zwischen Privatpersonen und Kaufläuten angewendet. Das Handelsgesetzbuch (HGB) dagegen regelt Rechtsgeschäfte zwischen Kauflauten.

Damit zwei Personen überhaupt ein Rechtsgeschäft abschließen können, müssen sie zwei wesentliche Anforderungen erfüllen:

  • Sie müssen Rechtsfähig sein
  • Sie müssen Geschäftsfähig sein

Ist eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, ist das abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht rechtswirksam und damit nichtig.

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Rechtsfähigkeit

Auf Grund der geltenden Rechtsordnung werden Personen in Deutschland in natürliche und juristische Personen unterschieden. Alle Personen nach dieser Definition sind Träger von Rechten und Pflichten. Grundsätzlich beginnt die Rechtsfähigkeit einer Person mit der Vollendung ihrer Geburt und endet ausschließlich mit ihrem Tod.

Bei den natürlichen Personen (alle Menschen) sind diese Zeitpunkte wörtlich zu verstehen. In bestimmten Situation kann eine natürliche Person bereits teilweise Rechtsfähig sein, obwohl sie noch nicht geboren wurde.

Bei den juristischen Personen (Gesellschaften, Körperschaften, Vereine) sind Geburt und Tod im übertragenen Sinn zu verstehen. Daher werden hier die Eintragung und Streichung aus dem jeweiligen Register als Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit genutzt.

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Geschäftsfähigkeit

Im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit erlangen und verlieren Personen ihre Geschäftsfähigkeit auf unterschiedliche Art und Weise. Hier muss wieder zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden. Juristische Personen sind direkt ab ihrer „Geburt“ bis zu ihrem „Tod“ uneingeschränkt geschäftsfähig.

Bei den natürlichen Personen dagegen ist die Geschäftsfähigkeit abhängig von seinem Lebensalter sowie seinem geistigen und seelischem Zustand. Diese Unterscheidung unterschiedlicher Stufen der Geschäftsfähigkeit wird vorgenommen, um z.B. Kinder und Jugendliche vor Folgen ihres Handelns, die sie selbst nicht abschätzen können, zu schützen.

Es werden drei Stufen der Geschäftsfähigkeit unterschieden:

  • Geschäftsunfähig, sind Kinder unter dem siebten Lebensjahr
  • Beschränkt geschäftsfähig sind Kinder und Jugendliche zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr
  • Voll und damit unbeschränkt geschäftsfähig sind alle volljährigen Personen
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Geschäftsunfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Grundsätzlich sind alle die Personen geschäftsunfähig, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder geistig nicht in der Lage sind, ein Rechtsgeschäft in all seinen Folgen und Wirkungen einzuschätzen. In beiden Fällen muss ein gesetzlicher Vormund ein Rechtsgeschäft abschließen. Bei Kindern ist dies ein Erziehungsberechtigter und bei geistig beeinträchtigten ein Betreuer. Von geschäftsunfähigen Personen abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind ungültig.

Mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) wird eine Person in der Regel voll geschäftsfähig. Damit einher geht auch ihre Vertragsfähigkeit. Ab diesem Zeitpunkt ist die Person in der Lage rechtsgültige Rechtsgeschäfte selbstständig einzugehen. Gleichzeit ist sie allerdings auch verpflichtet, den Vereinbarungen des Rechtsgeschäfts Folge zu leisten und Verantwortung über ihr Handeln zu übernehmen.

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig sind Kinder und Jugendliche zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr sowie volljährige Personen, für die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet und ein Betreuer bestellt wurde. Von diesen Personen abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nur dann Rechtskräftig, wenn der gesetzliche Vormund diesem Rechtsgeschäft zustimmt. Der Vormund kann einem Rechtsgeschäft zustimmen, indem er:

  • Vorher Zustimmt (Einwilligung)
  • Nachher Zustimmt (Genehmigung)
  • Nichts unternimmt, was als Zustimmung gewertet wird

Personen, die der beschränkten Geschäftsfähigkeit unterliegen, können allerdings auch einige Arten von Rechtsgeschäften ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vormundes abschließen. Beispiele dafür sind:

  • Rechtsgeschäfte nach dem sogenannten Taschengeldparagraf